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Satzung der Altenkirchener Sportgemeinschaft 1883 e.V. (ASG)vom 13. April 2010
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§ 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Altenkirchener Sportgemeinschaft 1883 e.V. (ASG Altenkirchen)“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 57610 Altenkirchen
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§ 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege und der Durchführung des Behinderten- und Rehabilitationssports verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in der jeweiligen Fassung (Ehrenamtsfreibetrag) erfolgen.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
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§ 3 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e. V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Sportbundes Rheinland und der ihm angeschlossenen Mitgliederverbände, deren Sportarten im Verein vertreten sind.
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§ 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit dem jeweiligen Abteilungsvorstand.
3. Mit der Annahme der Mitgliedschaft durch den geschäftsführenden Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21-79 BGB. Die Ablehnung der Mitglied- schaft ist dem Antragsteller durch Einschreibebrief mitzuteilen. Der geschäftsführende Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe hierfür mitzuteilen.
4. Eine Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen des Vereins ist möglich.
5. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder oder der durch Beschluss des Gesamtvorstandes freigestellten Mitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
6. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind b) passive Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern und dazu den regelmäßigen Beitrag zu leisten c) Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
3. Wer länger als ein Jahr im Beitragsrückstand ist und auf schriftliche Mahnung nicht zahlt, verliert die Mitgliedschaft.
4. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung, die dazu ergangenen Ordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann – nach vorheriger Anhörung des Mitglieds und des Abteilungsvorstandes – durch den geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem von einem Ausschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss unter Angabe der Gründe mit Ein- schreibebrief zuzustellen.
5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen. Sportgeräte und Sportkleidung, soweit sie im Eigentum des Vereins stehen, sind unverzüglich zurückzugeben.
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§ 6 Beiträge Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Nähere Einzelheiten über die Zahlung und die Fälligkeitstermine werden durch die Finanzordnung geregelt.
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§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. – 18. Lebensjahr Stimmrecht.
3. Als Vorstandmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
4. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
5. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
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§ 8 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen und mit Einschreibebrief zuzustellen.
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§ 9 Rechtsmittel Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 4.2), gegen einen Ausschluss (§ 5.4) sowie gegen eine Maßregelung (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bescheides beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.
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§ 10 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
b.a) als geschäftsführender Vorstand oder b.b) als Gesamtvorstand
c) die Abteilungsvorstände
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§ 11 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle zwei Jahre statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) das Interesse des Vereins erfordert, b) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt, c) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzendenbeantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Altenkirchen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von sieben Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzu- teilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes und der Abteilungen b) Kassenbericht c) Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen sowie über die Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Mitglieder- versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens vier Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlich- keitsantrag auf Satzungsänderung kann nicht gestellt werden.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Bei Wahlen mit mehreren Bewerbern ist geheim abzustimmen.
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§ 12 Der Vorstand 1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, dem angehören:
1. der Vorsitzende 2. der stellvertretende Vorsitzende 3. der Geschäftsführer 4. der stellv. Geschäftsführer 5. der Schatzmeister 6. der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand, 2. den Abteilungsvorsitzenden oder ihre Stellvertreter
Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
2. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Im Innen- verhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der geschäfts- führende Vorstand bzw. der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Gesamtleitung und die laufende Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Gesamtleitung und die laufende Geschäftsführung des Vereins, sowie die Entscheidung der ihm durch die Satzung und Ordnungen übertragenen Aufgaben. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Der geschäftsführende Vorstand kann Beauftragte berufen, denen bestimmte Aufgaben obliegen, die vom ihm festgelegt werden.
5. Der Gesamtvorstand nimmt die ihm durch die Satzung und Ordnungen zugewiesenen Aufgaben wahr; er ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereinslebens zuständig.
6. Wegen Eilbedürftigkeit können Beschlüsse, die nicht von besonderer Bedeutung sind, im Umlaufverfahren erfolgen. In der folgenden Sitzung sind die Beschlüsse zu bestätigen.
7. Der Vorsitzende erhält zu allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse eine Einladung mit Tagesordnung. Er ist berechtigt, mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teilzunehmen und Einblick in die Geschäfte und Unterlagen der Abteilungen zu nehmen. Er kann sich von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten lassen.
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§ 13 Ausschüsse 1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für bestimmte Bereiche Ausschüsse (z.B. Jugendausschuss) bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
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§ 14 Abteilungen 1. Die sportlichen Tätigkeiten erfolgen in den Abteilungen. Diese haben eine eigene Geschäftsführung und Verwaltung und regeln die Benutzung ihrer Einrichtungen und Geräte selbst durch Abteilungsordnungen und Richtlinien. Die Ordnungen und Richtlinien der Abteilungen dürfen der Vereinssatzung und dieser ergänzenden Ordnungen nicht widersprechen und bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Soweit für die Abteilungen nichts besonderes bestimmt ist, gelten im Einzelnen die Bestimmungen dieser Satzung.
2. Die Gründung einer neuen Abteilung bedarf der Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand und setzt voraus, dass es sich um eine Sportart handelt, die im Deutschen Olympia- und Sportbund vertreten ist. Bezüglich der Auflösung einer Abteilung findet § 18 Anwendung.
3. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand geführt, deren Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung gewählt und muss mindestens aus dem Abteilungsvorsitzenden, dem stv. Abteilungsvorsitzenden und dem Abteilungsschatzmeister bestehen. Er ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Mitglieder des Abteilungsvorstandes und Kassenprüfer können bei vorzeitigem Ausscheiden bis zur nächsten Wahl vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
4. Scheiden mehr als die Hälfte des gewählten Abteilungsvorstandes vorzeitig aus, so sind durch eine satzungsgemäße Abteilungsversammlung die ausgeschiedenen Vorstands- mitglieder neu zu wählen. Scheiden der Abteilungsvorsitzende und sein Stellvertreter aus, so ist die außerordentliche Abteilungsversammlung vom Vorsitzenden einzuberufen.
5. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben und über deren Verwendung zu entscheiden. Die sich aus der Erhebung dieser zusätzlichen Beiträge ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister geprüft werden. Die Erhebung außerordentlicher Beiträge bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
6. Über die aus diesen zusätzlichen Beiträgen zur Verfügung stehenden Mittel verfügt der Abteilungsvorstand im Rahmen der notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes und der Unterhaltung der Sportgeräte. Darüber hinausgehende Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Abteilungsmitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes. Nähere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
7. Der Abteilungsvorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter ist Vertreter i. S. des § 30 BGB. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die in dem ihm zugewiesenen Geschäftsbereich entstehen. Die Haftung des Vereins für ein Handeln des Abteilungsvorstandes beschränkt sich auf bloße leichte Fahrlässigkeit. Rechtsgeschäfte (ab 5.000 EUR) bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
8. Änderungen der Zweckbestimmung von Anlagen und Gerätschaften einer Abteilung sind gegen den Willen des Abteilungsvorstandes nicht möglich.
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§ 15 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse und der Abteilungsvorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Darüber hinaus ist eine Ausfertigung des Protokolls der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen der einzelnen Abteilungen dem Vorsitzenden auszuhändigen.
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§ 16 Wahlen Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Abteilungsvorstände sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 17 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes und nicht Familienmitglied des Vorstandes sein.
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§ 18 Auflösung einer Abteilung 1. Die Auflösung einer Abteilung kann nur -ausgenommen 3.- in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Abteilungsvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung schriftlich gefordert wurde.
3. Gegen ihren Willen kann eine Abteilung nur dann aufgelöst werden, wenn sie die satzungs- und ordnungsgemäßen Bestimmungen nicht oder nicht mehr erfüllt. Die Entscheidung trifft der Gesamtvorstand.
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§ 19 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b)von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist dann mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
5. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Altenkirchen. Das Reinvermögen i. S. dieser Regelung besteht aus dem Vereinsvermögen abzgl. bestehende Verpflichtungen des Vereins. Die Stadt Altenkirchen darf das ihr zufallende Reinvermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Sportförderung verwenden.
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§ 20 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13. April 2010 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft *). Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.April 1992 in der Fassung vom 28. März 2006 außer Kraft.
Vorsitzender
gez. Friedhelm Hermes
Protokollführer
gez. Uwe Asbach
*) Die Eintragung erfolgte am 20. Mai 2010 –Amtsgericht Montabaur im Vereinsregister 10283
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